Anpassung Schadensersatz und zusätzliche Bestimmungen

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Clemens
2026-09-20 22:00:14 +02:00
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AGB.md
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# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fiveheadmedia GmbH
## 1. Geltungsbereich und Anwendbarkeit
1.1. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über gleiche oder ähnliche Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf deren Geltung hinweisen muss.
1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere die detaillierten Leistungsbeschreibungen, Fristen und Vergütungsregelungen im jeweiligen von der Agentur erstellten Angebot (sowie etwaige Nachtragsangebote), haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder die Bestätigung der Agentur in Textform maßgebend.
1.3. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB bei laufenden Verträgen (Dauerschuldverhältnissen/Retainern) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies zur Anpassung an veränderte rechtliche, behördliche oder technische Rahmenbedingungen zwingend erforderlich ist und den Kunden nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Die Agentur wird dem Kunden die geänderten Bedingungen spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die Agentur wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen.
## 2. Definitionen
2.1. Als Auftragnehmer (auch Agentur) wird im folgenden die fiveheadmedia GmbH mit Sitz in Chemnitz bezeichnet.
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## 4. Daueraufträge/Retainer
4.1. Soweit im individuellen Angebot oder Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist, werden Verträge über fortlaufende Leistungen (z. B. Social Media Management, laufende Content-Erstellung, Ad-Betreuung) für eine anfängliche Mindestlaufzeit von 6 Monaten geschlossen.
Wird der Vertrag nicht fristgerecht zum Ende der Mindestlaufzeit gekündigt, verlängert er sich automatisch auf um jeweils weitere 6 Monate.
4.2. Nach Ablauf der anfänglichen Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
4.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail). Eine Kündigung in rein mündlicher Form ist ausgeschlossen.
4.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
@@ -45,7 +47,7 @@ Ein Anspruch auf die Herausgabe von offenen Projektdateien oder ungeschnittenem
7.3. Sämtliche Rechte an den vom Kunden zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellten Materialien verbleiben vollumfänglich beim Kunden.
Der Kunde räumt der Agentur unentgeltlich die für die Dauer und Zwecke der Vertragserfüllung erforderlichen, nicht-exklusiven Bearbeitungs- und Nutzungsrechte an diesem Material ein. Dies schließt ausdrücklich das Recht ein, das Material für die Erstellung der vertragsgegenständlichen Medienproduktionen anzupassen, zu formatieren und in andere Werke zu integrieren.
7.4. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auf der eigenen Website, auf Social-Media-Profilen, in Video-Showreels sowie im Rahmen von Pitch-Präsentationen oder auf Messeauftritten öffentlich als Referenzkunden zu benennen.
7.5. Für die Eigenwerbung räumt der Kunde der Agentur das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den offiziellen Firmennamen, das Unternehmenslogo und etwaige Kennzeichen oder Marken des Kunden zu nutzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten und abgenommenen Arbeitsergebnisse (insbesondere Videoausschnitte, erstellte Grafiken oder Kampagnen-Assets) ganz oder ausschnittsweise als Arbeitsproben zu veröffentlichen und für die eigene Eigenwerbung zu reproduzieren.
7.5. Für die Eigenwerbung räumt der Kunde der Agentur das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den offiziellen Firmennamen, das Unternehmenslogo und etwaige Kennzeichen oder Marken des Kunden zu nutzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten und abgenommenen Arbeitsergebnisse (insbesondere Videoausschnitte, erstellte Grafiken oder Kampagnen-Assets) ganz oder ausschnittsweise als Arbeitsproben zu veröffentlichen und für die eigene Eigenwerbung zu reproduzieren. Ausgenommen davon sind Arbeitsergebnisse die explizit einer Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen.
## 8. Zahlungsbedingungen und Gebühren
8.1. Soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach dem vom Kunden angenommenen Angebot der Agentur. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
@@ -56,19 +58,19 @@ Hinsichtlich der Abrechnung gilt grundsätzlich:
* Bei Dauerschuldverhältnissen / Retainer wie z.B. Social Media Management oder Ads-Betreuung wird die vereinbarte monatliche Pauschale jeweils im Voraus zum 3. des jeweiligen Leistungsmonats in Rechnung gestellt.
8.3. Das für Werbekampagnen aufzuwendende Werbebudget („Media Spend“) ist grundsätzlich nicht in der Agenturvergütung enthalten. Die Abrechnung des Werbebudgets erfolgt stets direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform. Der Kunde ist verpflichtet, hierfür in den entsprechenden Werbekonten eigene, gültige Zahlungsmittel zu hinterlegen. Die Agentur tritt in keinem Fall in Vorleistung für das Werbebudget des Kunden.
8.4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Agentur im Falle eines Zahlungsverzugs von mehr als 5 Kalendertagen berechtigt, ihre Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der rückständigen Beträge ruhen zu lassen, ohne dass der Vergütungsanspruch für den Zeitraum der Unterbrechung entfällt.
Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 5 Kalendertagen ist die Agentur berechtigt die gesamte verbleibende Auftragssumme in Rechnung zu stellen.
8.4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
8.5. Befindet sich der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen
* für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, oder
* in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
Macht die Agentur von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, ist sie berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Agentur kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung für die restliche reguläre Vertragslaufzeit als Schadensersatz fordern, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.
## 9. Haftung
9.1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen im Bereich Social Media Management, Marketing und Contenterstellung mit größter fachlicher Sorgfalt. Die Agentur übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie und haftet nicht für das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (z. B. Umsatzsteigerungen, das Erreichen eines bestimmten Return on Ad Spend).
9.2. Die Veröffentlichung von Inhalten und das Schalten von Werbekampagnen erfolgt auf Plattformen von Drittanbietern (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok), die eigenen, sich stetig ändernden Nutzungsbedingungen und Algorithmen unterliegen. Fiveheadmedia haftet nicht für Maßnahmen dieser Drittanbieter. Dies gilt insbesondere für die unangekündigte Löschung von Inhalten, die Ablehnung von Werbeanzeigen, die Sperrung von Werbekonten oder die Einschränkung der organischen Reichweite (z. B. Shadowbanning), sofern Fiveheadmedia diese Maßnahmen nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln direkt verursacht hat.
9.3. Fiveheadmedia führt keine rechtliche Prüfung (insbesondere nicht hinsichtlich des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder Jugendschutzrechts) der erstellten Werbemaßnahmen, Kampagnen, Slogans oder Designs durch. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken hinweisen; die rechtliche Verantwortung für die Freigabe und Veröffentlichung der finalen Inhalte trägt jedoch ausschließlich der Kunde.
## 11. Schlussbestimmungen
11.1. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde
Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Chemnitz.
11.2. Für das Bestehen und den Inhalt von nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, nichtigen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
## 10. Schlussbestimmungen
10.1. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Chemnitz.
10.2. Für das Bestehen und den Inhalt von nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.
10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, nichtigen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Im übrigen gelten die Rechtsfolgen gemäß § 306 BGB.