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AGB.md
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# Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der fiveheadmedia GmbH
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## 1. Geltungsbereich und Anwendbarkeit
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1.1. Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über gleiche oder ähnliche Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall erneut auf deren Geltung hinweisen muss.
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1.2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere die detaillierten Leistungsbeschreibungen, Fristen und Vergütungsregelungen im jeweiligen von der Agentur erstellten Angebot (sowie etwaige Nachtragsangebote), haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag oder die Bestätigung der Agentur in Textform maßgebend.
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1.3. Die Agentur ist berechtigt, diese AGB bei laufenden Verträgen (Dauerschuldverhältnissen/Retainern) mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, sofern dies zur Anpassung an veränderte rechtliche, behördliche oder technische Rahmenbedingungen zwingend erforderlich ist und den Kunden nicht wider Treu und Glauben benachteiligt. Die Agentur wird dem Kunden die geänderten Bedingungen spätestens sechs Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten in Textform übermitteln. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die Agentur wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Rechtsfolgen des Schweigens gesondert hinweisen.
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## 2. Definitionen
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2.1. Als Auftragnehmer (auch Agentur) wird im folgenden die fiveheadmedia GmbH mit Sitz in Chemnitz bezeichnet.
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2.2. Kunde (auch Auftraggeber) sind Unternehmer im Sinne des §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
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## 3. Dienstleistungsangebot
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3.1. Der genaue Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich abschließend aus dem von der Agentur erstellten und vom Kunden angenommenen Angebots. Allgemeine Präsentationen, Werbematerialien oder vorvertragliche Projektideen oder undokumentierte Absprachen stellen keine verbindliche Leistungsbeschreibung dar.
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3.2. Die Agentur erbringt Dienst- und Werkleistungen im Bereich Marketing, Social Media Management, Content-Erstellung und Videoproduktion. Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich ein Werkvertrag mit definiertem Liefergegenstand vereinbart ist, handelt es sich bei den Leistungen der Agentur, insbesondere bei der laufenden Betreuung von Werbekampagnen oder Social-Media-Kanälen, um Dienstverträge. Die Agentur schuldet hierbei ein fachgerechtes Tätigwerden, jedoch keinen spezifischen wirtschaftlichen Erfolg.
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3.3. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen qualifizierte Subunternehmer und externe Dienstleister einzusetzen. Die fachliche Koordination dieser Dritten obliegt vollumfänglich der Agentur.
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## 4. Daueraufträge/Retainer
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4.1. Soweit im individuellen Angebot oder Vertrag nichts abweichendes vereinbart ist, werden Verträge über fortlaufende Leistungen (z. B. Social Media Management, laufende Content-Erstellung, Ad-Betreuung) für eine anfängliche Mindestlaufzeit von 6 Monaten geschlossen.
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4.2. Nach Ablauf der anfänglichen Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des jeweiligen Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.
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4.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail). Eine Kündigung in rein mündlicher Form ist ausgeschlossen.
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4.4. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt.
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Ein wichtiger Grund, der die Agentur zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn:
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* der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist fortgesetzt gegen wesentliche vertragliche Pflichten (insbesondere die vereinbarten Mitwirkungspflichten und Rechtegarantien) verstößt.
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* über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
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4.5. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung enden die Leistungspflichten der Agentur. Die Agentur wird zu diesem Zeitpunkt laufende Werbekampagnen stoppen.
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Bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachte Leistungen der Agentur sind vom Kunden vollständig zu vergüten. Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von offenen Projektdateien, Entwürfen, nicht veröffentlichten Konzepten oder ungeschnittenem Rohmaterial (z. B. bei Videoproduktionen) besteht nach Vertragsbeendigung ausdrücklich nicht, es sei denn, deren Herausgabe war explizit als Teil der vertraglichen Hauptleistung vereinbart und wurde gesondert vergütet.
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## 5. Änderungsmanagement
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5.1. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung oder Erweiterung des vereinbarten Leistungsumfangs, ist dieser Wunsch der Agentur in Textform mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere nachträgliche Leistungssteigerungen wie zusätzliche Drehtage, über das Angebot hinausgehende Korrekturschleifen im Video-Editing oder die Adaption von Content für weitere, ursprünglich nicht vereinbarte Plattformen.
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5.2. Die Agentur prüft den Änderungswunsch auf seine Machbarkeit und teilt dem Kunden zeitnah mit, ob die Änderung durchführbar ist und welche Auswirkungen sie auf den bestehenden Vertrag (insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Fristen) hat. Stimmt die Agentur dem Change Request zu, unterbreitet sie dem Kunden hierüber ein ergänzendes Angebot.
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5.3. Bis zur schriftlichen Annahme dieses Nachtragsangebots durch den Kunden führt die Agentur die Arbeiten auf Grundlage des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs fort, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine Unterbrechung der Leistungserbringung. Erfordert der Änderungswunsch des Kunden eine umfangreiche konzeptionelle Vorabprüfung, ist die Agentur berechtigt, den hiermit verbundenen Aufwand nach vorheriger Ankündigung gemäß den vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
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## 6. Mitwirkungspflichten des Kunden
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6.1. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge (z. B. zu Social-Media-Profilen, Business Managern, CMS, Hosting-Plattformen) sowie, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, Materialien (insbesondere Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Audio-/Videodateien und CI-Vorgaben) unaufgefordert, rechtzeitig, vollständig und in einem geeigneten digitalen Format zur Verfügung.
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6.2. Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe aller der Agentur zur Verfügung gestellten Materialien berechtigt ist und diese frei von Rechten Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Design-, Namens- oder Persönlichkeitsrechten) sind. Der Kunde stellt die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter, die wegen der Verletzung solcher Rechte oder wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße gegenüber der Agentur geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern vollumfänglich frei. Dies umfasst auch die angemessenen und notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung (Anwalts- und Gerichtskosten).
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6.3. Der Kunde verpflichtet sich, von der Agentur übermittelte Entwürfe, Zwischenergebnisse, Content-Pläne und finale Leistungen zeitnah zu prüfen und konstruktives Feedback zu erteilen bzw. die Freigabe in Textform zu erteilen. Das Feedback oder die Freigabe hat innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung zu erfolgen. Bleibt eine Rückmeldung des Kunden innerhalb dieser Frist aus, gilt der Entwurf oder die Leistung als vertragsgemäß abgenommen und freigegeben. Als Übermittlungszeitpunkt zählt der Moment der Mitteilung über die Ergebnisse und den Ablageort an den Auftraggeber.
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6.4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus den Absätzen 6.1 bis 6.3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen der Agentur automatisch um die Dauer der Verzögerung zuzüglich 5 Werktagen Wiederanlaufzeit. Die Agentur haftet nicht für Verzögerungen oder nicht erbrachte Leistungen, die auf einer mangelnden oder verspäteten Mitwirkung des Kunden beruhen.
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Entstehen der Agentur durch die Verzögerung des Kunden dokumentierte Mehraufwände oder Leerlaufzeiten, ist die Agentur berechtigt, diese nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Dauerschuldverhältnissen (Retainer-Verträgen) bleibt der Vergütungsanspruch der Agentur für den Zeitraum des Verzugs in voller Höhe bestehen, auch wenn die Leistung aufgrund des fehlenden Materials oder Feedbacks nicht erbracht werden konnte.
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## 7. Geistiges Eigentum und sonstige Rechte
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7.1. An den von der Agentur erstellten und abgenommenen Arbeitsergebnissen (z. B. finalisierte Videos, Werbemittel, Grafiken, Texte und Kampagnen) räumt die Agentur dem Kunden ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese für den vertraglich vorausgesetzten Zweck zu nutzen.
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Eine Exklusivität der Nutzungsrechte oder die Berechtigung zur Unterlizenzierung (Weitergabe an Dritte) bedarf einer ausdrücklichen, gesonderten Vereinbarung. Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung an den Kunden über. Vor der vollständigen Begleichung der Rechnung ist eine Nutzung der Ergebnisse durch den Kunden nicht gestattet.
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7.2. Die Agentur behält sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und Eigentumsrechte an ihrem vorbestehenden geistigen Eigentum, das unabhängig vom konkreten Kundenauftrag entwickelt wurde und in die Arbeitsergebnisse einfließt. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, von der Agentur entwickelte Vorlagen, Skripte, Baukastensysteme, Animations-Presets, methodische Konzepte oder eigenes Stock-Material.
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Der Kunde erhält an diesen Elementen lediglich ein mitlaufendes Nutzungsrecht, soweit dieses für die bestimmungsgemäße Nutzung des finalen Endprodukts zwingend erforderlich ist. Eine isolierte Nutzung oder Extraktion dieses vorbestehenden geistigen Eigentums durch den Kunden ist untersagt.
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Ein Anspruch auf die Herausgabe von offenen Projektdateien oder ungeschnittenem Rohmaterial besteht ausdrücklich nicht, es sei denn, dies wurde gesondert gegen eine zusätzliche Vergütung vereinbart.
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7.3. Sämtliche Rechte an den vom Kunden zur Erfüllung des Auftrags zur Verfügung gestellten Materialien verbleiben vollumfänglich beim Kunden.
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Der Kunde räumt der Agentur unentgeltlich die für die Dauer und Zwecke der Vertragserfüllung erforderlichen, nicht-exklusiven Bearbeitungs- und Nutzungsrechte an diesem Material ein. Dies schließt ausdrücklich das Recht ein, das Material für die Erstellung der vertragsgegenständlichen Medienproduktionen anzupassen, zu formatieren und in andere Werke zu integrieren.
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7.4. Die Agentur ist berechtigt, den Auftraggeber auf der eigenen Website, auf Social-Media-Profilen, in Video-Showreels sowie im Rahmen von Pitch-Präsentationen oder auf Messeauftritten öffentlich als Referenzkunden zu benennen.
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7.5. Für die Eigenwerbung räumt der Kunde der Agentur das unentgeltliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, den offiziellen Firmennamen, das Unternehmenslogo und etwaige Kennzeichen oder Marken des Kunden zu nutzen. Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, die im Rahmen der Zusammenarbeit erstellten und abgenommenen Arbeitsergebnisse (insbesondere Videoausschnitte, erstellte Grafiken oder Kampagnen-Assets) ganz oder ausschnittsweise als Arbeitsproben zu veröffentlichen und für die eigene Eigenwerbung zu reproduzieren. Ausgenommen davon sind Arbeitsergebnisse die explizit einer Geheimhaltungsvereinbarung unterliegen.
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## 8. Zahlungsbedingungen und Gebühren
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8.1. Soweit im Einzelfall vertraglich nichts anderes vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach dem vom Kunden angenommenen Angebot der Agentur. Alle genannten Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
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Die Agentur ist berechtigt, dem Kunden Rechnungen in elektronischer Form, als PDF per E-Mail oder einem anderen vereinbarten Kommunikationsweg, zu übermitteln. Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich zu.
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8.2. Rechnungen der Agentur sind, sofern nicht auf der Rechnung anders ausgewiesen, innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
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Hinsichtlich der Abrechnung gilt grundsätzlich:
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* Bei Einzelleistungen bzw. Projektgeschäft ist die Agentur berechtigt, sofern nicht anders vereinbart, eine Anzahlung in Höhe von 20% der Auftragssume bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen, die restlichen 80% der Auftragssumme nach Abnahme der Leistung bzw. des Contents fällig.
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* Bei Dauerschuldverhältnissen / Retainer wie z.B. Social Media Management oder Ads-Betreuung wird die vereinbarte monatliche Pauschale jeweils im Voraus zum 3. des jeweiligen Leistungsmonats in Rechnung gestellt.
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8.3. Das für Werbekampagnen aufzuwendende Werbebudget („Media Spend“) ist grundsätzlich nicht in der Agenturvergütung enthalten. Die Abrechnung des Werbebudgets erfolgt stets direkt zwischen dem Kunden und der jeweiligen Werbeplattform. Der Kunde ist verpflichtet, hierfür in den entsprechenden Werbekonten eigene, gültige Zahlungsmittel zu hinterlegen. Die Agentur tritt in keinem Fall in Vorleistung für das Werbebudget des Kunden.
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8.4. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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8.5. Befindet sich der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen
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* für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, oder
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* in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, ist die Agentur berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
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Macht die Agentur von diesem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, ist sie berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Die Agentur kann in diesem Fall die vereinbarte Vergütung für die restliche reguläre Vertragslaufzeit als Schadensersatz fordern, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt.
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## 9. Haftung
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9.1. Die Agentur erbringt ihre Leistungen im Bereich Social Media Management, Marketing und Contenterstellung mit größter fachlicher Sorgfalt. Die Agentur übernimmt jedoch ausdrücklich keine Garantie und haftet nicht für das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs (z. B. Umsatzsteigerungen, das Erreichen eines bestimmten Return on Ad Spend).
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9.2. Die Veröffentlichung von Inhalten und das Schalten von Werbekampagnen erfolgt auf Plattformen von Drittanbietern (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok), die eigenen, sich stetig ändernden Nutzungsbedingungen und Algorithmen unterliegen. Fiveheadmedia haftet nicht für Maßnahmen dieser Drittanbieter. Dies gilt insbesondere für die unangekündigte Löschung von Inhalten, die Ablehnung von Werbeanzeigen, die Sperrung von Werbekonten oder die Einschränkung der organischen Reichweite (z. B. Shadowbanning), sofern Fiveheadmedia diese Maßnahmen nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln direkt verursacht hat.
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9.3. Fiveheadmedia führt keine rechtliche Prüfung (insbesondere nicht hinsichtlich des Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder Jugendschutzrechts) der erstellten Werbemaßnahmen, Kampagnen, Slogans oder Designs durch. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare rechtliche Risiken hinweisen; die rechtliche Verantwortung für die Freigabe und Veröffentlichung der finalen Inhalte trägt jedoch ausschließlich der Kunde.
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## 10. Schlussbestimmungen
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10.1. Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Chemnitz.
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10.2. Für das Bestehen und den Inhalt von nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen ist ein schriftlicher Vertrag oder eine schriftliche Bestätigung maßgeblich. Die Möglichkeit des Gegenbeweises bleibt unberührt.
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10.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, nichtigen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Im übrigen gelten die Rechtsfolgen gemäß § 306 BGB.
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